Haftungsfall: Ein Fliesenleger wird berufsunfähig

Bedarf für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen unterschiedlichster Art entsteht in allen Lebensbereichen und –abschnitten. Versicherungsrecht ist Wirtschaftsrecht und daher typischerweise nicht nur weit verzweigt, sondern auch interdisziplinär. Das soll das nachfolgende Beispiel verdeutlichen. Es stammt aus der anwaltlichen Praxis der Kanzlei.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein 29-jähriger Fliesenleger (VN) wurde wegen schweren Verletzungen an beiden Knien arbeitsunfähig. Der VR versagte die beantragte Berufsunfähigkeitsrente. Die Befragung der von ihrer Schweigepflicht entbundenen Ärzte habe ergeben, dass der VN bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages wegen diverser Leiden an Knien und Rücken in Behandlung gewesen sei. Der VR fühlte sich daher berechtigt, wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurückzutreten. Bei der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der Ablehnungsgrund auf einem fehlerhaft aufgenommenen Behandlungsprotokoll beruhte. Die Arzthelferin hatte die Antworten des Patienten (VN) nicht korrekt niedergeschrieben.
Ergebnis: Die Kanzlei vertrat den VN. Der VR erkannte seine Eintrittspflicht nach Klageerhebung an.
Sie haben Fragen zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung? Für solche und weitere Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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