Zum Problem „Makler und Schadenregulierung“

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Zum Problem „Makler und Schadenregulierung“

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs macht Furore in der Praxis. Sie betrifft in erster Linie Versicherungsmakler, aber auch Versicherer und Versicherungsnehmer. Hier der Sachverhalt in Kürze:

Ein großes Maklerhaus, das sich über die übliche Vermittlertätigkeit hinaus auch damit befasste, im Auftrag der beteiligten Versicherer Schäden aus dem eigenen Bestand, d.h., aus von ihm selbst vermittelten Versicherungsverträge zu regulieren, sandte in einem Haftpflichtfall ein dezidiertes Regulierungsschreiben an den Kunden eines von ihm betreuten Textilunternehmens. Der Kunde, ein Rechtsanwalt, legte das Schreiben seiner Kammer vor, die den Makler wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) darauf verklagte, es künftig zu unterlassen, sich mit einschlägigen Regulierungsschreiben an Versicherungskunden zu wenden. Denn dabei handele es sich um unerlaubte Rechtsberatung.

In den Vorinstanzen unterlag die Anwaltskammer. Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht.
(BGH I ZR 107/14 v. 14.01.2016; OLG Köln, 6 U 187/13, LG Bonn 14 O 44/13).

Ein Makler, der im Auftrag von Versicherungsunternehmen Haftpflichtfälle reguliert, verstößt danach nicht nur gegen das RDG. Er bewegt sich mit dieser Tätigkeit vor allem außerhalb des gesetzlichen Leitbildes, das für den Maklerberuf besteht. `Sachwalter` des Versicherungsnehmers zu sein, bedeutet danach nicht nur, dass der Makler verpflichtet ist, die Transparenzregeln zu wahren und ebenso klar wie eindeutig, ausschließlich die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.
Es entspricht, wie bisher oft fälschlich angenommen wurde, ebenfalls nicht seinem Berufsbild, sich als vermeintlich neutraler Vermittler zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zu positionieren. Die Maklertätigkeit ist also spürbar eingeschränkt worden.

Konsequenzen:
Versicherer müssen das nun schon seit vielen Jahren eingespielte Outsourcing der Schadenregulierung neu überdenken. Makler haben damit zu rechnen, dass die Honorare aus der Schadenregulierung zumindest nicht mehr so üppig wie bisher gewohnt fließen werden. Für so manchen Makler war die vom Versicherer ausgereichte Regulierungsvollmacht darüber hinaus ein willkommenes Instrument der Bestandspflege, das nun in Frage gestellt ist.

Versicherungsnehmer wiederum, insbesondere gewerbliche, können nun nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Makler als gewohnter Ansprechpartner in allen Versicherungsfragen auch ihren Schadenfall zur Zufriedenheit richten wird. Wegen des drohenden Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist nämlich nicht mehr sicher, ob die zwischen Makler und Versicherer für den Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen wirksam sind und damit abschließenden Charakter haben. Die Tragweite bestehender Maklervollmachten muss überprüft werden.

Hingegen können Anwälte in der Schadenregulierung ohne jedwede Spartenbeschränkung sowohl die Rolle des strikten Interessenvertreters bei der Durchsetzung von Ansprüchen als auch die des vermittelnden Beraters wahrnehmen. Für sie könnte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs neue Tätigkeitsfelder eröffnen.

RA Bischof, Weilerswist

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Für solche und weitere Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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