Gefährliche Nachbarschaftshilfe

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Gefährliche Nachbarschaftshilfe

Eine Fallkonstellation, die im Alltag große Bedeutung hat.

Wer seinem Nachbarn eine Gefälligkeit erweist, kann nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn etwas schiefgeht. Das Thema war vor kurzem Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Folgendes war geschehen: Der Schädiger hatte es übernommen, für seinen in Urlaub befindlichen Nachbarn den Garten zu sprengen. Dazu benutzte er die dafür vorgesehene Außenzapfanlage am Haus. Nach getaner Arbeit dachte er nicht mehr daran, die Wasserleitung abzustellen. Der Schlauch blieb unter Druck und löste sich von seinem Anschluss, so dass über einen längeren Zeitraum Wasser in das Gebäude floss und große Teile durchnässte.

Der Gebäudeversicherer des Nachbarn regulierte den Schaden und nahm den Schädiger in Regress, der wiederum den Schadenfall seinem Privat-Haftpflicht-Versicherer vorlegte. Letzterer lehnte seine Eintrittspflicht ab. Wegen des bestehenden Gefälligkeitsverhältnisses sei der Versicherte nicht haftbar zu machen. Die Vorinstanzen gaben dem Haftpflichtversicherer recht und entschieden damit nach alt bewährtem Muster: Wer einem anderen eine Gefälligkeit leistet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass zwischen den Beteiligten stillschweigend eine Haftungsbeschränkung (-svereinbarung) auf grobe Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Da meist nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt, greift die Beschränkung und der Schädiger ist haftungsfrei.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Haftungsbeschränkung jedenfalls dann nicht gelten könne, wenn zu Gunsten des Schädigers ein Haftpflichtversicherer eintreten müsse (BGH,Urt. v. 26.04.2016-VI ZR 467/15; OLG Koblenz).

Es könne nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte bei genauer Kenntnis der Situation mit einer Haftungsbeschränkung selbst zu Gunsten eines Versicherers einverstanden gewesen wäre.

Die Entscheidung ist begrüßenswert. Denn der Sinn der Haftungsbeschränkung besteht eben darin, den Gefälligen persönlich gegen überraschende Inanspruchnahmen zu schützen. So betrachtet sind Versicherer weder schutzwürdig noch –bedürftig.

Für Betroffene lohnt es sich also, sich im Regressfall anwaltlich beraten zu lassen.

RA Bischof, Weilerswist

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Für solche und weitere Anliegen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bild: Wikipedia

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