Über die Kündbarkeit von Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: ältere Lebensversicherungen verstoßen nicht gegen das EU-Recht
Die bisher traditionell beliebte Lebensversicherung ist als Kapitalanlage ins Gerede gekommen. Policen, die aufgrund eingerechneter Provisionen und sonstiger Verwaltungskosten erst nach vielen Jahren ins Verdienen kamen, intransparente Klauseln und abgesenkte Garantiezinsen, um nur die wesentlichsten Kritikpunkte zu benennen, haben eine deutliche Schieflage des einstmals geschätzten Versicherungsproduktes herbeigeführt. Immer mehr alarmierte Versicherungsnehmer rechnen nach und müssen die bedrückende Tatsache zur Kenntnis nehmen, dass sie nach der Auflösung ihres Vertrages oft genug nicht einmal die eingezahlten Beiträge zurück erhalten.
Eine neue und für den Verbraucherschutz richtungweisende Tendenz in der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch der Instanzgerichte ließ enttäuschte Versicherungsnehmer wieder hoffen, dass sie ihre anfänglichen Sparziele doch noch realisieren können.
Danach hätten auch Altverträge, jedenfalls solche, die nach der Abschaffung des alten Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Deregulierung) abgeschlossen wurden, noch nach vielen Jahren mit Aussicht auf Erfolg widerrufen werden können. Wesentliche Voraussetzung: Der Versicherungsnehmer ist vor dem Vertragsabschluss nicht ausreichend informiert und belehrt worden, insbesondere nicht über sein Widerrufsrecht.
Doch ein Urteil des BGH von 2014 wies eine sich auf diesen Umstand berufende Klage ab. Damit scheint die Möglichkeit der Rückabwicklung verbaut.
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Bild: Maximilian Voigt